
Regelungen und Auflagen für ein Abbrennen eines Brauchtumsfeuer
Zur Vermeidung der illegalen Müllentsorgung und der Bestimmung des Termins für das Aufschichten und Abbrennen des Maifeuers hat die Umweltabteilung der Kreisverwaltung Birkenfeld unter Berücksichtigung landespflegerischer und abfallrechtlicher Belange eine kreiseinheitliche Regelung erarbeitetet, die wir Ihnen hiermit bekannt geben:
Es darf nur naturbelassenes und trockenes Gehölz aus Feld, Wald oder Garten verbrannt werden.
Es ist ausdrücklich verboten, andere Abfälle, insbesondere beschichtetes, lackiertes oder mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz sowie Spanplatten zu verbrennen.
Für jede Ortsgemeinde ist nur ein Maifeuer zulässig.
Die örtliche Feuerwehr hat den Brennvorgang zu überwachen und ist für das Ablöschen des Feuers verantwortlich.
Die Ortsgemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Brandreste unverzüglich bei der Kreismülldeponie ordnungsgemäß entsorgt werden.
Mit der Aufschichtung des Maifeuers darf frühestens ab dem 24. April begonnen werden.